Modell des Paragraphenzeichen zwischen Pillen und Tabletten weißt auf Verbote hin

Was Heilpraktiker nicht tun dürfen

Über 30 Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile regeln die Berufsausübung von Heilpraktikern. Tätigkeiten wie z. B. die Behandlung zahlreicher Infektionskrankheiten oder das Verordnen verschreibungspflichtiger Arzneimittel unterliegen dem sogenannten Arztvorbehalt. In die Liste von verbotenen Tätigkeiten fallen jedoch auch solche, die allen Menschen – und somit auch Ärzten – verboten sind.

Einige der aufgezählten verbotenen Tätigkeiten klingen absurd, da wohl kein Angehöriger des Heilpraktikerberufs diese ausüben wollte und diese auch nicht dem Berufsbild und Selbstverständnis entsprechen.

Folgende Tätigkeiten sind Heilpraktikern verboten:

  • Die „Ausübung der Heilkunde im Umherziehen“ ist verboten (HeilprG). Die Untersuchung und Behandlung muss in bauamtlich zugelassenen und dem Gesundheitsamt gemeldeten Praxisräumen stattfinden. Es ist jedoch erlaubt, dass Hausbesuche gemacht werden. Das Verbot gilt selbstverständlich auch nicht für die Erste Hilfe und Versorgung bei Notfällen. Außerdem ist es gestattet, eine Zweigpraxis zu führen. Die Durchführung von Fernbehandlungen ist aufgrund der Sorgfaltspflicht untersagt.
  • Heilpraktikern ist es aufgrund der Sorgfaltspflicht auch verboten, im Rahmen ihrer Praxisarbeit Tätigkeiten auszuüben, ohne ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten dafür zu besitzen (BGB).
  • Die Behandlung von Personen mit bestimmten, im Infektionsschutzgesetz genannten Infektionskrankheiten ist untersagt, ebenso das Arbeiten mit Krankheitserregern und Untersuchung von Patientenmaterial auf Krankheitserreger (IfSG). Nur in Deutschland approbierte Zahnärzte dürfen Mund-, Zahn- und Kieferkrankheiten untersuchen und behandeln. Diese Tätigkeit ist somit Heilpraktikern ebenso wie Ärzten verboten (ZHG).
  • Die Geburtshilfe ist – außerhalb des Notfalls – verboten. Behandlungen bei Kinderwunsch sowie Begleitung in der Schwangerschaft sind hingegen erlaubt. Ebenfalls verboten sind die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs und die Schwangerschaftskonfliktberatung sowie Fortpflanzungs- bzw. Reproduktionsmedizin und Gendiagnostik (StGB, ESchG, GenDG).
  • Das Röntgen und der Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen sind verboten (RöV, StrlSchV).
  • Im Umgang mit Arzneimitteln ist es Heilpraktikern beispielsweise verboten, verschreibungspflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel zu verordnen, generell Arzneimittel zu verkaufen oder abzugeben (Ausnahme: Arzneimittelmuster) sowie Arzneimittel mit abgelaufenem Verfallsdatum in der Praxis zu lagern oder gar anzuwenden (AMG, BGB, BtMG).
  • Im Bereich der Werbung für Therapien oder die Praxis ist Angehörigen von Heilberufen generell aufgrund verschiedener Gesetze und Verordnungen eine Vielzahl von Tätigkeiten verboten. Heilpraktiker dürfen – ebenso wie Ärzte – beispielsweise nicht für die Fernbehandlungen werben, keine Heilungsversprechen abgeben, keine irreführende oder unlautere Werbung betreiben, nicht mit einer therapeutischen Wirksamkeit werben, die nicht belegt werden kann oder fälschlich den Eindruck erwecken, ein Verfahren könne keine schädliche Wirkung haben. Auch eine krankheitsbezogene Werbung für Lebensmittel ist untersagt (HWG, UWG, BGB, LMBG).
  • Heilpraktische Untersuchungen und Behandlungen dürfen nicht „auf Krankenschein“ durchgeführt und durch die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Das Krankschreiben (Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, „Gelber Schein“) von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse ist ebenso verboten wie die Verordnung von Reha-Maßnahmen (SGB V).
  • Patienten entscheiden nach erfolgter Aufklärung über die Art der Behandlung und geben ihr Einverständnis. Eine ohne entsprechende Aufklärung und Einverständnis durchgeführte Tätigkeit – insbesondere beispielsweise eine Injektion – gilt als Körperverletzung und ist selbstverständlich verboten, ebenso wie eine fahrlässige Körperverletzung und oder eine sexuelle Handlung mit Patientinnen oder Patienten im Rahmen der Psychotherapie (StGB).
  • Es ist Heilpraktikern untersagt, Gutachten zu medizinischen Sachverhalten im öffentlichen Interesse anzufertigen. Der sog. Arztvorbehalt gilt beispielsweise bei Blutentnahmen und Untersuchungen nach der Strafprozessordnung sowie bei der Ausstellung des Totenscheins und der gerichtlichen Leichenschau und -öffnung (StPO, BestG).
  • Titel, Orden, Ehren- und Berufsbezeichnungen dürfen nicht unrechtmäßig geführt werden (SGB). Ein Heilpraktiker mit Promotion muss zusätzlich zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ angeben, in welcher Fachrichtung (z. B. vet. med. oder rer. nat.) der Doktorgrad erworben wurde. Ein Arzt kann laut Gerichtsurteil keine Heilpraktikerzulassung erlangen. Ein Heilpraktiker mit anschließend abgeschlossenem Medizinstudium und einer ärztlichen Approbation darf sich aufgrund des ärztlichen Standesrechts nicht mehr als Heilpraktiker betätigen.
  • Nur Ärzte dürfen Bluttransfusionen, Transplantationen und Kastrationen durchführen (TFG, TPG, KastrG).
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